Insoweit hätten sich Abklärungen aufgedrängt, zumindest was die Frage der Finanzierung betrifft. Sämtliche vier Abtretungen vom 15. Oktober 1999, 12. Januar, 2. März und 27. Juni 2000 sind daher als nichtig zu qualifizieren, unabhängig davon, ob die Klägerin für ihre Abtretungen an die Beklagten von diesen Gegenleistungen erhalten hat oder nicht.