_ sei – entgegen des Beschlusses des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. Oktober 2000 (KB 3, S. 4 f.) – Alleinaktionär gewesen. Dies hätte die Beklagten nicht davon entbunden, über das ihnen bekannte hängige Bewilligungsverfahren Erkundigungen einzuziehen, zumal der Bezirksratsbeschluss vom ________ am 15. Oktober 1999 noch nicht rechtskräftig war. Insoweit hätten sich Abklärungen aufgedrängt, zumindest was die Frage der Finanzierung betrifft.