__ AG im Betrag von Fr. 2'170'000.00 nicht frei war, weshalb gegenüber solchen Abtretungen Vorbehalte anzubringen waren. Den Beklagten ist daher das Fehlen der Vertretungsmacht seitens von J.________ für dessen deliktisches Handeln – zweckwidrige und unrechtmässige Verwendung der von I.________ erhaltenen Geldern von Fr. 2.17 Mio. – entgegenzuhalten. Daran vermag nichts zu ändern, selbst wenn zu Gunsten der Beklagten davon ausgegangen würde, J.________ sei – entgegen des Beschlusses des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. Oktober 2000 (KB 3, S. 4 f.) – Alleinaktionär gewe-