Es wäre ihnen zuzumuten gewesen, sich bei J.________ selbst über den Geldgeber zu erkundigen oder sich beim Bezirksrat Zürich darüber näher zu informieren, wie die Klägerin den Preis von Fr. 2'170'000.00 für den Kauf der drei Grundstücke an der H.________strasse in Zürich tatsächlich finanziert hatte. Dabei hätten sie erfahren, dass diese Finanzierung vollständig durch I.________ erfolgt und die Klägerin in Bezug auf die Verfügung über ihren Anspruch auf Rückleistung des Kaufpreises gegenüber der Konkursmasse G.________ AG im Betrag von Fr. 2'170'000.00 nicht frei war, weshalb gegenüber solchen Abtretungen Vorbehalte anzubringen waren.