Beklagten hätten erkennen können und müssen, dass J.________ gegen die Interessen der Klägerin gehandelt hat. Jedenfalls hätten die Beklagten unter den konkreten Umständen bei der Klägerin bzw. J.________ selbst weitere Erkundigungen diesbezüglich einziehen müssen. Die Beklagten konnten sich aufgrund der zahlreichen Indizien nicht mehr in berechtigter Gutgläubigkeit auf die Vertretungsmacht von J.________ verlassen (vgl. BGE 119 II 23 E. 3c/bb S. 28). Es wäre ihnen zuzumuten gewesen, sich bei J.___