__ AG bei Dritten (in casu bei L.________) Projektarbeiten in Auftrag geben können und die Klägerin hernach die Kosten zu tragen hat, kann der Vereinbarung nicht entnommen werden, zumal die Beklagten nicht behaupten, geschweige denn beweisen, dass sie der Klägerin für bereits erbrachte Projektierungsarbeiten Gelder zukommen lassen haben. Die Beklagten konnten sich deshalb nicht guten Wissens Fr. 450'000.00 für Projektarbeiten abtreten lassen.