__ AG (BB 16) die Klägerin veranlassen sollte, ihren Anspruch auf Rückleistung des Kaufpreises gegenüber der Konkursmasse G.________ AG im Umfang des „Projektkaufpreises“ von Fr. 450'000.00 den Beklagten abzutreten. Denn die Vereinbarung vom 26. Oktober 1999 bestimmt, dass die Klägerin selbst Projektierungsleistungen erbringt und hierfür eine Gegenleistung von Fr. 450'000.00 erhalten soll. Schuldner dieser Honorarvereinbarung wären demnach die Beklagten und nicht die Klägerin. Dass nicht an der Vereinbarung beteiligte Personen wie die K.________ AG bei Dritten (in casu bei L.___