weils unten), die Beklagten aber unbestrittenermassen nie Eigentümer geworden sind, stellt sich vorerst die Frage, ob sich die Beklagten überhaupt auf die Vereinbarung vom 26. Oktober 1999 berufen können, um daraus allfällige Pflichten der Klägerin und entsprechende Abtretungen zu deren Lasten abzuleiten. Wie es sich darum verhält, kann offen bleiben. Hätte diese Vereinbarung nämlich Gültigkeit, bliebe unerfindlich, weshalb die Beauftragung von L.________ mit der Projektierung des Bauvorhabens durch die K.________ AG (BB 16) die Klägerin veranlassen sollte, ihren Anspruch auf Rückleistung des Kaufpreises gegenüber der Konkursmasse G._____