__ AG gemäss Kaufvertrag vom 8. April 1999 bis zum Betrag von Fr. 695'000.00 den Beklagten ab (BB 50). Die Beklagten erklären, diese Abtretung sei erfolgt, um den Gesamtbetrag der bisher erfolgten Zahlungen an die Klägerin von Fr. 245'000.00, die diversen von den Beklagten im Hinblick auf den Grundstückerwerb und die Überbauung an der H.________strasse bereits getätigten und noch zu tätigenden Aufwendungen von Fr. 225'198.00 bzw. Fr. 450'000.00 sowie Schadenersatz und entgangenen Gewinn im Falle eines negativen Ausgangs des Bewilligungsverfahrens sicherzustellen (act. 7, S. 42 f. und 45 f.; vgl. auch die Aussagen von J.________ im Strafverfahren, BB 126, S. 19 f. Ziff. 6.2).