Obwohl die Beklagten somit kein Interesse mehr an den klägerischen Projektierungsarbeiten hatten, vereinbarten sie unter anderem mit der Klägerin am 26. Oktober 1999 die Aufhebung der Vereinbarung über die Projektierungsarbeiten vom 21. Juli 1999 und schlossen eine „Ersatzvereinbarung“, die nun aber einen um Fr. 50'000.00 erhöhten „Projektkaufpreis“ von Fr. 450'000.00 beinhaltete, die aber nur gültig sein sollte, wenn die Beklagten definitive Eigentümer der Grundstücke würden (BB 34). Die Beklagten führen zur Begründung aus, sie seien sich bewusst gewesen, dass sie die Klägerin am künftigen erheblichen Gewinn in irgendwelcher Form hätten beteiligen müssen, da letztlich nur die