Daher hatte die Klägerin seit dem 25. August 1999 für die Beklagten keine Projektarbeiten mehr zu verrichten. Obwohl die Beklagten somit kein Interesse mehr an den klägerischen Projektierungsarbeiten hatten, vereinbarten sie unter anderem mit der Klägerin am 26. Oktober 1999 die Aufhebung der Vereinbarung über die Projektierungsarbeiten vom 21. Juli 1999 und schlossen eine „Ersatzvereinbarung“, die nun aber einen um Fr. 50'000.00 erhöhten „Projektkaufpreis“ von Fr. 450'000.00 beinhaltete, die aber nur gültig sein sollte, wenn die Beklagten definitive Eigentümer der Grundstücke würden (BB 34).