zum Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung zu ihren Lasten gehen würden (BB 10, S. 2). Am 25. August 1999 beauftragte die K.________ AG allerdings den Architekten L.________ mit dem erwähnten Bauprojekt bis und mit Baueingabe, nachdem gemäss den Angaben der Beklagten die K.________ AG bald erkannt hätte, dass die Klägerin nicht in der Lage sein würde, ein ausreichendes Bauprojekt zu planen und zu realisieren (BB 16). Daher hatte die Klägerin seit dem 25. August 1999 für die Beklagten keine Projektarbeiten mehr zu verrichten.