Zwar ist nicht erkennbar, dass die in den öffentlichen Beurkundungen dargelegten unzutreffenden Angaben mit Absicht und zu wessen Vorteil vorgenommen worden sind. Indessen lassen diese für die Beklagten ohne weiteres feststellbaren unzutreffenden Angaben auf ein unseriöses Geschäftsgebaren des klägerischen Vertreters, J.________, schliessen, das allgemein Misstrauen erwecken musste. ee) Am ________ verkaufte die Klägerin der K.________ AG die drei Grundstücke an der H.________strasse in Zürich für Fr. 2.2 Mio. (BB 7). Am 15. Oktober 1999 traten die Beklagten für die K.________ AG in diesen Kaufvertrag ein (BB 26, S. 8).