7, S. 59). Aber nicht nur die Höhe der bisher von den Beklagten geleisteten Zahlungen, sondern auch der Umfang der bisherigen Abtretungen wird in der öffentlichen Urkunde vom 2. März 2000 falsch angegeben. Denn bis am 12. Januar 2000 soll die Klägerin den Beklagten bereits total Fr. 695'000.00 ihres Anspruchs auf Rückleistung des Kaufpreises gegenüber der Konkursmasse G.________ AG gemäss Kaufvertrag vom 8. April 1999 abgetreten haben (BB 50), welche Abtretung am 2. März 2000 um weitere Fr. 100'000.00 auf Fr. 795'000.00 erhöht worden sei (BB 63).