käuferin – ausseramtlich ohne Mitwirkung des Notariats M.________ – geleistet, total somit Fr. 300'000.00. Als Sicherheit für die geleisteten Anzahlungen trete die F.________ AG den heutigen Käufern einen weiteren Teilbetrag von Fr. 100'000.00 (insgesamt damit Fr. 300'000.00) des Anspruchs auf Rückleistung des Kaufpreises gegenüber der Konkursmasse G.________ AG im Gesamtbetrag von Fr. 2'170'000.00 ab (BB 58, S. 2 und 4). Demgegenüber bescheinigte J.________ von der Klägerin am 10. Januar 2000, von den Beklagten im Rahmen des Kaufvertrags vom 15. Oktober 1999 insgesamt bereits Fr. 245'000.00 erhalten zu haben, also nicht nur Fr. 200'000.00 (BB 49; vgl. dazu auch act. 7, S. 59).