dd) Die Klägerin bestätigte anlässlich der Beurkundung des Kaufvertrags vom ________ den Erhalt von Fr. 100'000.00. Allerdings ist die betreffende Quittung nicht datiert (BB 8). Unklar ist, was mit dieser „Anzahlung“ nach Aufhebung des Kaufvertrags vom ________ geschehen ist, ob diese auf die Anzahlung gemäss Kaufvertrag vom 15. Oktober 1999 (BB 26) angerechnet werden sollte.