Tilgung der Honorarschulden ausgestellt und sodann an den Grundstückkaufpreis angerechnet worden seien. Auch diese Zahlungsweise erscheint völlig unpraktisch und macht überdies eine Benachrichtigung des betreffenden Anwalts erforderlich. Insoweit erscheint unüblich, dass die Klägerin offenbar über kein Bankkonto verfügte (vgl. KB 14a und b), sondern ausschliesslich mit Bargeld wirtschaftete (act. 7, S. 24); ein nicht Vertrauen erweckender Umstand, den es bei der Beurteilung der Gutgläubigkeit der Beklagten ebenfalls zu beachten gilt. Aus diesen Gründen kann auf die Abnahme der offerierten Zeugen (J.________, N.________ und O.________) verzichtet werden.