__ in diesen beiden Fällen die von ihm behaupteten Formalitäten in Kauf genommen haben soll, nicht aber so in den übrigen Fällen. Zum anderen hätte J.________ – wie die Vorinstanz zutreffend bemerkt – einfacher die entsprechenden Beträge mittels Banküberweisung auf ein Konto der Klägerin oder Vertragspartnerin überweisen lassen und sich so den Weg zur Bank ersparen können, hätte er wirklich den Aufwand gescheut (vgl. angef. Urteil, S. 21). Gleich verhält es sich mit den Checkzahlungen der Beklagten von insgesamt Fr. 25'000.00 auf den Namen von O.___