Duplik, S. 8 f. zu Ziff. 19 f.). Doch vermag diese Begründung nicht zu überzeugen, sondern erscheint vielmehr unglaubhaft. Zum einen ist zu beachten, dass sowohl J.________ als auch N.________ an einem positiven Ausgang des Strafverfahrens interessiert waren; zum andern fällt auf, dass die Beklagten immerhin zwei Checks im Betrag von total Fr. 30'000.00 auf die Firma der Klägerin ausgestellt haben (vgl. BB 21-23 und 47 f.). Es stellt sich die Frage, weshalb J.________ in diesen beiden Fällen die von ihm behaupteten Formalitäten in Kauf genommen haben soll, nicht aber so in den übrigen Fällen.