Lediglich Checks in der Höhe von total Fr. 30'000.00 wurden auf die Firma der Klägerin ausgestellt, die übrigen Checkausstellungen erfolgten auf den Namen von O.________ (Fr. 25'000.00) oder J.________ (Fr. 115'000.00) (vgl. E. 6b hinten). Zur Begründung führen die Beklagten aus, J.________ habe dies aus praktischen Gründen so verlangt, damit er die Checks habe einlösen können, ohne einen Handelsregisterauszug und weitere Legitimationen beibringen zu müssen. Zwar wurde dies von J.________ im Strafverfahren bestätigt (BB 126, S. 17 Abs. 3 letzter Satz) und hatten die Beklagten diesbezüglich J.________ und N.________ als Zeugen offeriert (Klageantwort, S. 15 f.; Duplik, S. 8 f. zu Ziff.