Ein manipuliertes Dokument muss den Leser erstaunen, da inhaltlich ja gerade zu prüfen war, wie es sich um die Finanzierung verhält und deshalb eine kurze Darstellung zu erwarten wäre, von wem – wenn nicht von ausländischen Personen – der Kaufpreis finanziert wird, zumal das Zustandekommen des Kaufvertrags von einem positiven Entscheid des Bezirksrats Zürich im Verfahren nach BewG abhängig gemacht wurde (vgl. BB 5, S. 7). Die Beklagten mussten den Beschluss des Bezirksrats Zürich vom 1. Juli 1999 vor der ersten Abtretung vom 15. Oktober 1999 erhalten haben, da bereits im Kaufvertrag vom ________ darauf Bezug genommen wurde (BB 7, S. 1 und 9 Ziff. Kantonsgericht