Darüber hinaus fällt auf, dass das Dispositiv des Entscheids durch Leerraum getrennt auf eine neue Seite gesetzt wurde. Ein manipuliertes Dokument muss den Leser erstaunen, da inhaltlich ja gerade zu prüfen war, wie es sich um die Finanzierung verhält und deshalb eine kurze Darstellung zu erwarten wäre, von wem – wenn nicht von ausländischen Personen – der Kaufpreis finanziert wird, zumal das Zustandekommen des Kaufvertrags von einem positiven Entscheid des Bezirksrats Zürich im Verfahren nach BewG abhängig gemacht wurde (vgl. BB 5, S. 7).