Der erwähnte und nicht manipulierte Bezirksratsbeschluss umfasst vier Seiten, nummeriert von 1 bis 4 (KB 97), der „verfälschte Bezirksratsbeschluss“ weist fünf Seiten auf, mit den Nummern 1-3 und zwei Mal die Seite 4 (BB 1). Insoweit erscheint ein falsch platzierter Seitenumbruch ebenso unwahrscheinlich wie ein Stau im Papierfach des Faxgerätes. Dies gilt umso mehr, als bei einem Dokument mit so wenigen Seiten ein falsch platzierter Seitenumbruch entweder vom Ersteller, aber auch vom Empfänger kaum hätte übersehen werden können, bzw. Letzteren zum Nachfragen hätte veranlassen müssen.