bb) Im Bezirksratsbeschluss vom 1. Juli 1999 wird festgehalten, dass die Finanzierung aus einem Darlehen in gleicher Höhe, das der Schweizer Bürger I.________ der Gesuchstellerin gewährt hat, erfolgt ist (KB 97, S. 3, Abs. 1). Die Beklagten führten diesbezüglich bereits mit Duplik vom 26. Juni 2006 aus, KB 97 sei nicht identisch mit der Version des Bezirksratsbeschlusses, die sie bislang in ihren Akten geführt hätten (BB 1). So fehle auf dem Beleg der Beklagten genau der von der Klägerin zitierte Teil der Seite 3. J.________ habe den Beleg offenbar vor seiner Übergabe an die Beklagte manipuliert.