_ wieder im Handelsregister eingetragen, und zwar in der gleichen Funktion (BB G). Dieses Wissen um das hängige Bewilligungsverfahren und die dahinter stehende Problematik ist den Beklagten anzurechnen. Die Beklagten als gewerbsmässige Immobilienhändler (vgl. act. 7, S. 4 oben) hätten erkennen müssen, dass die Klägerin nicht über genügend Eigenmittel verfügte und von einem Dritten finanziert werden musste, zumal diese damals einem Verfahren nach BewG unterzogen wurde (vgl. Art. 1 und 6 BewG). Dies gilt umso mehr, als aus dem Handelsregistereintrag über die Klägerin ersichtlich Kantonsgericht Schwyz 17