Handelsregisterauszug des Kantons Zürich vom 27. August 2002, BB G). Doch ist davon auszugehen, dass auch die Beklagten davon gewusst haben, da gemäss Handelsregisterauszug des Kantons Zürich vom 27. August 2002 am 8. April 1999 der Beklagte 1 als Präsident und der Beklagte 2 als Mitglied des Verwaltungsrats der K.________ AG mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen wurden. Zwar wurden sie am ________, also noch vor dem ________, im Handelsregister wieder gelöscht. Indessen wurden sie bereits am ________ wieder im Handelsregister eingetragen, und zwar in der gleichen Funktion (BB G).