_, wonach die F.________ AG keiner Bewilligung zum Erwerb der drei Liegenschaften bedürfe, nicht rechtskräftig und eine entsprechende Bewilligung nicht erteilt werde; der Eintrag im Grundbuch werde so lange aufgeschoben, bis das Verfahren betreffend BewG abgeschlossen sein werde (BB 7, S. 9 Ziff. 10, und BB 1). Die K.________ AG wusste daher seit dem ________, dass die Klägerin noch nicht Eigentümerin der erwähnten Grundstücke geworden war. Zwar wurde die K.________ AG anlässlich des erwähnten Kaufvertrags durch den einzigen, einzelzeichnungsberechtigten Verwaltungsrat Rechtsanwalt Q.________ vertreten (BB 7, S. 1; Handelsregisterauszug des Kantons Zürich vom 27. August 2002, BB G).