b) aa) Mit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom ________ verkaufte J.________ von der F.________ AG (= Klägerin; vgl. KB B) der K.________ AG die drei Grundstücke an der H.________strasse in Zürich für Fr. 2.2 Mio. Darin wurde insbesondere festgehalten, dass der Grundbuchverwalter die Grundbuchanmeldung vom ________ abweisen und die F.________ AG nicht Eigentümerin der drei Vertragsobjekte werde, falls der Beschluss des Bezirksrates Zürich vom ________, wonach die F.________ AG keiner Bewilligung zum Erwerb der drei Liegenschaften bedürfe, nicht rechtskräftig und eine entsprechende Bewilligung nicht erteilt werde;