Darüber hat sich aber weder das Untersuchungsrichteramt des Kantons Zug noch das Obergericht des Kantons Zug ausgesprochen. In der Überweisungsverfügung vom 22. September 2003 folgert das Untersuchungsrichteramt des Kantons Zug insbesondere gestützt auf die Aussagen von J.________ lediglich, dass eine strafbare Handlung von A.________ und B.________ nicht ersichtlich sei; A.________ und B.________ habe keinerlei Zahlungen vorgetäuscht und habe J.________ nicht geholfen, eine Veruntreuung zu begehen (BB 126, E. 5 f. S. 15-20 sowie E. 2 f. S. 23).