Wie es sich um die von den Beklagten dagegen vorgetragenen Einwendungen verhält (act. 7, S. 72 f. Ziff. 26), braucht mangels Relevanz nicht geprüft zu werden. Die Beklagten verkennen, dass im vorliegenden Prozess im Wesentlichen massgebend ist, ob als erstellt betrachtet werden kann, dass sie im Zeitpunkt der von der Klägerin ihnen jeweils abgetretenen Forderungen gegenüber der G.________ AG den objektiven Missbrauchsindizien genügend Aufmerksamkeit geschenkt haben und nicht erkennen mussten, dass J.________ gegen die Interessen der Klägerin handelte. Darüber hat sich aber weder das Untersuchungsrichteramt des Kantons Zug noch das Obergericht des Kantons Zug ausgesprochen.