gerin i.S. von Art. 718a OR dar, sondern vielmehr ein Missbrauch dieser Ermächtigung. Der gute Glaube der Beklagten ist daher schon dann zu verneinen, wenn diese am 15. Oktober 1999, 12. Januar, 2. März und 27. Juni 2000, zu welchen Zeitpunkten die Klägerin ihnen einen Teil ihres Rückforderungsanspruchs gegenüber der G.________ AG abgetreten hatte, den objektiven Missbrauchsindizien keine Aufmerksamkeit geschenkt hätten, die hätten erkennen lassen, dass J.________ gegen die Interessen der Klägerin handelte (BGE 119 II 23 E. 3 S. 25 f.).