__ AG (D.________ AG) zugeführt. Die Gefährdung der Verwirklichung seines obligatorischen Anspruchs bedeute für den Beschwerdegegner einen Vermögensschaden (Urteil 6B_459/2007 vom 18. Januar 2008, E. 8.7). Die Klägerin bemerkt hiezu, es sei damit nicht erstellt und werde bestritten, dass die Beklagten J.________ bzw. der Klägerin als Gegenleistung zu den erbrachten Abtretungen Fr. 450'000.00 geleistet hätten. Es handle sich dabei nicht um eine Tatsachenfeststellung, sondern um eine Behauptung der Beklagten (vgl. act. 45, S. 2 Rz 6 ff.).