Das objektive Fehlen einer Vertretungsmacht kann einem gutgläubigen Dritten dann nicht entgegengehalten werden, wenn erstens eine Person für die Gesellschaft dem Anschein nach als Vertreter Rechtshandlungen vornimmt, zweitens die Gesellschaft dieses Auftreten konkludent duldet und drittens der Dritte sich in berechtigter Gutgläubigkeit auf das Vertretungsverhältnis verlassen hat (Böckli, a.a.O., S. 1601 Rz 510).