Für Handelsgeschäfte steigen die Anforderungen hinsichtlich der Aufmerksamkeit mit zunehmender Erfahrung des Dritten. Ausserordentliche Angebote verlangen eine höhere Sorgfalt bzw. Vorsicht, vor allem dann, wenn im entsprechenden Tätigkeitsbereich ungewöhnliche Bedingungen vorgeschlagen werden (BGE 119 II 23 E. 3c/aa S. 27).