Gemäss Art. 3 Abs. 1 ZGB wird der gute Glaube vermutet. Die Partei, der die Beweislast zufällt, kann in Übereinstimmung mit Art. 3 Abs. 2 ZGB darlegen, dass die andere Partei unter den gegebenen Umständen nicht gutgläubig sein konnte, auch wenn sie es in Wirklichkeit war. Der gute Glaube des Dritten stellt sich weniger bei einfacher Übertretung der Vertretungsmacht als vielmehr bei einem Missbrauch dieser Ermächtigung. Ein solcher liegt vor, wenn der Vertreter der Gesellschaft ein Geschäft tatsächlich in seinem eigenen Interesse und in deliktischer Art und Weise abgeschlossen hat (BGE 119 II 23 E. 3a und b S. 25 = Pra 84 Nr. 10).