Ist zwischen den Interessen der juristischen Person und jenen des handelnden Organs kein Interessenkonflikt ersichtlich, darf sich der Vertragspartner auf die Vertretungsbefugnis gemäss Handelsregistereintrag verlassen. Erkennt er aber den Interessenkonflikt oder hätte er ihn erkennen können, muss er grundsätzlich davon ausgehen, dass das unter einem Interessenkonflikt handelnde Organ nicht zur Vertretung der Gesellschaft befugt ist (BGE 4C.93/2007 vom 13. August 2007 E. 2.3.1 und BGE 126 III 361 E. 3a S. 363).