So muss sich im Rahmen der faktischen Liquidation der Dritte die Überschreitung der Vertretungsmacht entgegenhalten lassen, wenn er davon wusste, dass das mit ihm eingegangene Rechtsgeschäft mit dem Gesellschaftszweck unvereinbar ist. Die Berufung auf seinen guten Glauben gelingt auch dann nicht, wenn er dies bei Anwendung der unter den gegebenen Umständen gebotenen Sorgfalt hätte erkennen müssen (Böckli, a.a.O., S. 1598 Rz 501). Ist zwischen den Interessen der juristischen Person und jenen des handelnden Organs kein Interessenkonflikt ersichtlich, darf sich der Vertragspartner auf die Vertretungsbefugnis gemäss Handelsregistereintrag verlassen.