möglicherweise im Gesellschaftszweck begründet sind, d.h. durch diesen zumindest nicht geradezu ausgeschlossen werden (BGE 116 II 320 S. 323 E. 3a). Als Ausnahmefall davon werden Handlungen angenommen, die dem Gesellschaftszweck diametral entgegen laufen oder diesen sogar zu vereiteln geeignet sind (Böckli, Schweizer Aktienrecht, 2004, S. 1597 Rz 497). Auch eine sehr grosse, die wirtschaftliche Kraft der Gesellschaft übersteigende Vermögensentäusserung (Schenkung) wird durch die gesetzliche Vertretungsmacht der Organe nicht mehr gedeckt (Böckli, a.a.O., S. 1598 Rz 499).