Die Abtretung muss unter Bezeichnung des Namens des Gläubigers erfolgen, da die Forderung durch die Person des Gläubigers individualisiert wird. Kann der Gläubiger über seine Forderung nicht verfügen und tritt er sie trotzdem ab, so ist die Abtretung unwirksam und kann höchstens durch Zustimmung des wahren Verfügungsberechtigten geheilt werden oder dadurch, dass der Zedent die fremde Forderung, über welche er verfügt hat, nachträglich erwirbt oder vom Gläubiger beerbt wird (sog. Konvaleszenz), geheilt werden (Girsberger, a.a.O., N 17 zu Art. 164 OR; Spirig, Zürcher Kommentar, 1993, N 63 und 68 f. zu Art.