Der Zedent muss Verfügungsmacht über die abzutretende Forderung haben. Zedieren kann nur der Gläubiger oder ein zur Verfügung über die Forderung ermächtigter Vertreter des Gläubigers; der Gläubiger kann nur über eine Forderung verfügen, die „ihm zusteht“. Die Abtretung muss unter Bezeichnung des Namens des Gläubigers erfolgen, da die Forderung durch die Person des Gläubigers individualisiert wird.