im Umfang von insgesamt Fr. 225'198.00 sowie von Schadenersatz und entgangenem Gewinn für den Fall eines negativen Bewilligungsausgangs. Die Sicherstellung von Schadenersatz habe auch den Charakter einer Konventionalstrafe, die im Liegenschaftshandel keine gegenleistungslose Entäusserung darstelle, sondern durchaus im Rahmen der Zweckbestimmung der Klägerin gelegen sei. Allein mit einem Weiterverkauf der Grundstücke hätten die Beklagten einen Bruttogewinn von Fr. 1.3868 Mio. realisiert, da sie für die Grundstücke Fr. 2.2 Mio. bezahlt hätten und diese für Fr. 3.5868 versteigert worden seien.