Es sei daher willkürlich und verletze das rechtliche Gehör der Beklagten, wenn die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung, ohne diese zu begründen, zum Schluss gelange, dass die Beklagten der Klägerin für deren Abtretungen keine Gegenleistungen erbracht hätten. Im Weiteren seien mit den erwähnten Abtretungen von total Fr. 895'000.00 nicht nur die erfolgten Zahlungen der Beklagten im Betrag von Fr. 450'000.00 sichergestellt worden, sondern auch verschiedene von den Beklagten bereits getätigte und noch zu leistende Aufwendungen hinsichtlich des Grundstückerwerbs und der Überbauung an der H.________strasse in Zürich an die Klägerin und an Dritte