Für die erwähnten Zahlungen hätten die Beklagten im vorinstanzlichen Verfahren diverse Urkunden aufgelegt und Zeugen offeriert, die von der Vorinstanz nicht abgenommen und gewürdigt bzw. befragt worden seien. Es sei daher willkürlich und verletze das rechtliche Gehör der Beklagten, wenn die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung, ohne diese zu begründen, zum Schluss gelange, dass die Beklagten der Klägerin für deren Abtretungen keine Gegenleistungen erbracht hätten.