Beklagten für die erwähnten Abtretungen sehr wohl Gegenleistungen empfangen. Es sei aktenmässig erstellt, dass die Beklagten im Zusammenhang mit den Abtretungen direkt der Klägerin mittels Bar- oder Checkzahlungen Fr. 415'000.00 bezahlt und im Auftrag und im Namen der Klägerin gegenüber deren Rechtsvertreter, O.________, Checkzahlungen zur Tilgung der Honorarschulden Fr. 35'000.00 ausgerichtet hätten. Für die erwähnten Zahlungen hätten die Beklagten im vorinstanzlichen Verfahren diverse Urkunden aufgelegt und Zeugen offeriert, die von der Vorinstanz nicht abgenommen und gewürdigt bzw. befragt worden seien.