2. Die Beklagten wenden im Wesentlichen ein, die Klägerin habe im Zusammenhang mit dem Verkauf der Grundstücke an der H.________strasse in Zürich an sie und der diesbezüglich geplanten Überbauung insgesamt Fr. 895'000.00 ihrer Forderungen gegenüber der G.________ AG an sie abgetreten. Die Vorinstanz übersehe, dass die Gültigkeit einer Abtretung nicht zwingend von einer Gegenleistung abhänge. Überdies habe die Klägerin von den Kantonsgericht Schwyz 10