involviert gewesen; insbesondere hätten sie falsche Angaben anlässlich der öffentlichen Beurkundungen der verschiedenen Kaufverträge bezüglich der angeblich erhaltenen bzw. geleisteten Anzahlungen an den Kaufpreis gemacht. Überdies sei erwiesen, dass zwischen J.________ von der Klägerin und den Beklagten Verträge wie etwa der Projektierungsvertrag vom Oktober 1999 aufgesetzt worden seien, mit welchen die Beklagten in diesem Verfahren versucht hätten, Gegenleistungen zu konstruieren, die aber gar nicht erbracht worden seien (angef. Urteil, E. 4 S. 31).