1. Das Bezirksgericht gelangt zum Schluss, es sei erwiesen, dass die Klägerin für sämtliche Abtretungen ihrer Forderungen gegenüber der G.________ AG in Konkurs keine einzige Gegenleistung der Beklagten empfangen habe. Eine solche entschädigungslose Veräusserung dieses einzig nennenswerten Aktivums der Klägerin habe klar ausserhalb der Vertretungsmacht von J.________ (damals einziger, einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat der Klägerin) gelegen. Das Fehlen der Vertretungsmacht könne den Beklagten entgegengehalten werden, da sie nicht gutgläubig gewesen seien. Denn die Beklagten seien in die Vertuschungsaktionen von J.________ involviert gewesen;