Mit Berufungsantwort vom 5. Juli 2007 trägt die Klägerin auf Abweisung der Berufung an, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten. Kantonsgericht Schwyz 9 Die Berufungsreplik datiert vom 12. Oktober 2007, die Berufungsduplik vom 3. Januar 2008. Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen Bezug genommen;- in Erwägung: