1. Das Urteil des Bezirksgerichtes Höfe vom 21.12.2006 im Verfahren BZ 03 4 sei vollumfänglich aufzuheben; dementsprechend seien die Rechtsbegehren der Klägerin bzw. nun Berufungsbeklagten gemäss Klage vom 5.2.03 vollumfänglich abzuweisen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen in erster und zweiter Instanz zu Lasten der Klägerin bzw. Berufungsbeklagten. Am 28. März 2007 reichen die Beklagten die Berufungsbegründung ein und halten dabei an ihren Rechtsbegehren fest.