a) Gerichtsgebühren Fr. 17'000.00 b) Ausfertigungsgebühren Fr. 577.50 c) Auslagen/Zustellgebühren Fr. 522.85 total Fr. 18'100.35 werden den Beklagten auferlegt. … 4. Die Beklagten haben die Klägerin unter solidarischer Haftbarkeit ausserrechtlich mit Fr. 20'000.-- zu entschädigen. D. Gegen dieses Urteil erklärten die Beklagten mit Eingabe vom 22. Januar 2007 rechtzeitig Berufung mit folgenden Rechtsbegehren: